Am Sonntagnachmittag (10.05.2026) wurde in Widnau ein 40-jähriger Fussgänger mit Blindenhund von einem Auto erfasst und leicht verletzt; der Hund blieb unverletzt.
Ein 55-jähriger Lenker war kurz vor 17 Uhr mit seinem Auto auf der Zinggenstrasse in Richtung Bahnhofstrasse unterwegs. Kurz vor der Verzweigung stoppte ein seheingeschränkter, 40-jähriger Mann mit seinem Blindenhund und hob seinen weissen Stock an. Im Anschluss überquerte er gemeinsam mit seinem Hund die Strasse, wobei beide vom Auto erfasst wurden.
Verletzungen und Sachschaden
Der Fussgänger zog sich bei dem Unfall eher leichte Verletzungen zu. Er wurde durch den Rettungsdienst ins Spital gebracht, während die Familie des Fussgängers den Blindenhund selbständig für eine Kontrolle zu einem Tierarzt brachte – das Tier blieb unverletzt. Am Auto entstand zudem ein Sachschaden von mehreren tausend Franken.
Vortrittsregelung bei weissem Stock
Was haben der hochgehaltene weisse Stock und Sondersignale von Einsatzfahrzeugen gemeinsam?
Den unbedingten Vortritt. Wenn eine seheingeschränkte oder blinde Person am Strassenrand steht und den weissen Stock hochhält, müssen alle Verkehrsteilnehmenden anhalten und den Vortritt gewähren – diese Regelung ist in der Verkehrsregelnverordnung (Art. 6 Abs. 4 VRV) verankert.
Besonders wichtig ist es, sich nicht zu weit entfernt zu positionieren und stets komplett anzuhalten. Seheingeschränkte oder blinde Personen überqueren die Strasse erst dann, wenn nahe Motorgeräusche – sei es das Dröhnen eines Verbrenners oder das Summen eines elektrischen Fahrzeugs – aufgehört haben. Der Motor sollte daher weder ausgeschaltet noch sollte gehupt werden, sondern stattdessen ein paar Sekunden Geduld aufgebracht werden.
Quelle der Meldung: KAPO SG
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