Am Mittwoch (04.11.2026) hat der Bundesrat die Foltergüterverordnung verabschiedet. Das Gesetz tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
Am 4. November 2026 hat der Bundesrat die Verordnung über den Handel mit Foltergütern (Foltergüterverordnung, FGV) gutgeheissen. Zugleich bestimmte er das Inkrafttreten des Foltergütergesetzes sowie der dazugehörigen Verordnung auf den 1. Januar 2027.
Regelung des grenzüberschreitenden Handels
Das Schweizer Parlament hatte das Foltergütergesetz (FGG) am 21. März 2025 angenommen. Dieses Gesetz regelt den grenzüberschreitenden Handel mit Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zweck der Folter beziehungsweise einer anderen grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe genutzt werden können.
Das Gesetz nimmt eine Unterscheidung zwischen primären und sekundären Foltergütern vor. Je nach Güterkategorie sieht es Verbote oder Bewilligungspflichten für die Ein-, Durch- und Ausfuhr wie auch für die Vermittlung und die Erbringung technischer Hilfe vor.
Zuständigkeiten und Grenzkontrolle
Die Verordnung regelt das Bewilligungsverfahren und beinhaltet auch die Güterlisten, welche sich an der EU-Anti-Folter-Verordnung orientieren. Die zuständige Bewilligungsbehörde ist das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO). Bei bestimmten Fällen kann das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) beigezogen werden. Die Kontrolle an der Grenze obliegt dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG).
Umsetzung der Europaratsempfehlung
Mit dem Inkrafttreten der Foltergütergesetzgebung wird die Europaratsempfehlung vom 31. März 2021 zur Kontrolle von Gütern umgesetzt, die für Folter oder zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden können.
Quelle der Meldung: Der Schweizerische Bundesrat
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