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Bern BE: Bundesrat setzt EU-Asylpaket per 12. Juni um

Am Mittwoch (20.05.2026) hat der Bundesrat Teilrevisionen zu Gesetz und Verordnungen zum EU-Migrations- und Asylpakt gutgeheissen und per 12.06.2026 in Kraft gesetzt.

Als assoziierter Schengen-/Dublin-Staat übernimmt die Schweiz Teile des neuen EU-Migrations- und Asylpakts. Neben verschiedenen Gesetzesänderungen sind dafür auch Anpassungen einzelner nationaler Verordnungen notwendig. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 20. Mai 2026 die entsprechenden Teilrevisionen gutgeheissen. Er setzt diese zusammen mit den vom Parlament beschlossenen Gesetzesänderungen auf den 12. Juni 2026 in Kraft.

Der EU-Migrations- und Asylpakt ist eine umfassende Reform des europäischen Asylsystems und wird per Mitte Juni in allen Staaten angewendet. Diese Reform zielt darauf ab, die Kontrollen an den Aussengrenzen der EU zu verstärken. Zudem soll die Sekundärmigration innerhalb des Schengen-Raums vermindert werden. Mit einem einheitlichen Überprüfungsverfahren (Screening), das auch in der Schweiz eingeführt wird, können Personen an den Schengen-Aussengrenzen rasch identifiziert,registriert und dem richtigen Verfahren (Rückführung, Asylverfahren oder Übernahme durch einen anderen Schengen-Staat gestützt auf den Solidaritätsmechanismus) zugewiesen werden. Mit einem rechtlich verankerten Solidaritätsmechanismus sollen zudem stark belastete Staaten an der Aussengrenze entlastet werden. Das Ziel ist, die Zahl von Personen, die ein Asylgesuch stellen, jedoch keine Aussicht auf Schutz haben, mittelfristig zu reduzieren. So kann auch das Schweizer Asylsystem entlastet werden.

Als Schengen-/Dublin-Staat setzt die Schweiz die neuen Zuständigkeitskriterien und -verfahren der Verordnung über das Asyl- und Migrationsmanagement, die revidierte Eurodac-Verordnung und das neue Überprüfungsverfahren gemäss der Überprüfungsverordnung um. Die dazu notwendigen Gesetzesänderungen hat das Parlament am 26. September 2025 verabschiedet.

Zur Konkretisierung der Gesetzesänderungen sind zusätzliche Anpassungen einzelner Verordnungen notwendig. Der Bundesrat hat daher unter anderem die Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1), die Asylverordnung 3 über die Bearbeitung von Personendaten (AsylV 3), die Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) und die Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) angepasst.

Die Verordnungsänderungen zur Umsetzung der Überprüfungsverordnung beinhalten unter anderem die notwendigen Informationen für die von einer Überprüfung betroffenen Personen sowie die Einzelheiten zum Überprüfungsformular. Die Umsetzung der Verordnung über das Asyl- und Migrationsmanagement erfordert neben formalen Anpassungen auch Präzisierungen in Bezug auf den Austausch von Informationen über den Gesundheitszustand einer Person vor einer Dublin-Überstellung und die Tonaufzeichnungen von Dublin-Befragungen. Die Änderungen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Eurodac-Verordnung betreffen insbesondere die Rolle der Expertinnen und Experten für Fingerabdrücke und Gesichtsbilder, den Umgang mit unbegleiteten Minderjährigen und die Übermittlung von Daten an Drittstaaten.

Quelle der Meldung: Der Schweizerische Bundesrat / SEM

  Redaktion Polizei-Schweiz       20 Mai, 2026 10:14