In der Nacht (18.08.2026) auf Mittwoch hat die Polizei in Uzwil einen 22-jährigen, fahrunfähigen Raser gestoppt. Auto und Billett wurden eingezogen.
Anhaltung nach Anwohnerinnen- und Anwohnermeldungen
Kurz vor 22:45 Uhr gingen bei der Notruf- und Einsatzleitzentrale St.Gallen mehrere Meldungen von Anwohnenden aus Uzwil ein. Diese meldeten ein Auto mit überhöhter Geschwindigkeit im Bereich der Wiesentalstrasse.
Eine ausgerückte Patrouille der Kantonspolizei St.Gallen konnte das beschriebene Auto kurze Zeit später sichten und anhalten. Dieses war im Innerortsbereich mit massiv überhöhter Geschwindigkeit gefahren. Am Steuer sass ein 22-jähriger Schweizer, welcher als fahrunfähig eingestuft wurde. Er musste seinen Führerausweis sowie eine Blut- und Urinprobe abgeben. Ihm wird ausserdem vorgeworfen, mit einer Geschwindigkeit im Raserbereich unterwegs gewesen zu sein. Das Fahrzeug wurde beschlagnahmt.
Ermittlungen der Fachstelle
Unter der Leitung der Staatsanwaltschaft des Kantons St.Gallen hat die Fachstelle SVG-Ermittlung der Kantonspolizei St.Gallen die weiteren Ermittlungen aufgenommen, speziell zur Bestimmung der gefahrenen Geschwindigkeit.
Gesetzliche Definition des Raserdelikts
Als Raser/-in gilt, wer die Höchstgeschwindigkeit in krasser Weise überschreitet. Im sogenannten Raserartikel, Artikel 90 Absatz 4 des Strassenverkehrsgesetzes, ist exakt festgelegt, welche Geschwindigkeitsüberschreitung als Raserdelikt eingestuft wird:
- mindestens 40 km/h zu schnell, wo eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h gilt
- mindestens 50 km/h zu schnell, wo eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gilt
- mindestens 60 km/h zu schnell, wo eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gilt
- mindestens 80 km/h zu schnell, wo eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h gilt
- mindestens 80 km/h zu schnell, wo eine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h gilt
Quelle der Meldung: Kantonspolizei St. Gallen
Einordnung
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