Update zu diesem Vorfall — ursprüngliche Meldung: hier.
Die Kantonspolizei St.Gallen informiert über Vorschriften und Sicherheitstipps beim Fahren mit Gummibooten, wie etwa Anschriftspflicht und Rettungsmittel.
Schönes Wetter und hohe Temperaturen veranlassen viele Menschen dazu, mit dem Gummiboot auf Gewässern zu fahren. Um Unfälle zu verhüten, sind vor dem Ausflug auf dem Wasser bestimmte Vorbereitungen erforderlich. Zudem ist es wichtig, sich über das jeweilige Gewässer und die massgebenden Vorschriften zu informieren.
Der nachfolgende Text wurde in Zusammenarbeit mit dem Schifffahrtsamt des Kantons St.Gallen verfasst.
Allgemeine Vorschriften
Gummiboote müssen gemäss den Schifffahrtsgesetzen gut sichtbare Anschriften mit Vor- und Nachnamen sowie der Adresse der besitzenden Person aufweisen. Ergänzend ist die Angabe einer Telefonnummer ratsam. Wenn ein Gummiboot ohne Insassen auf dem Wasser treibt, lässt sich die Suche nach der besitzenden Person auf diese Weise erheblich beschleunigen. Überdies muss für jede mitfahrende Person ein Rettungsmittel (Schwimmweste oder Rettungsring) mitgeführt werden. Noch zweckmässiger ist das ununterbrochene Tragen einer Schwimmweste (idealerweise mit Kragen), da ein blosses Mitführen des Rettungsmittels beim Sturz ins Wasser keinen Schutz bietet.
Weitere Sicherheitstipps
- Es wird dringend dazu geraten, auf den Konsum von Alkohol und anderen bewusstseinsbeeinträchtigenden Substanzen zu verzichten. Bei einer Beeinträchtigung kann in Gefahrensituationen unter Umständen nicht mehr angemessen reagiert werden.
- Das Zusammentreffen von heisser Witterung und kaltem Wasser kann den Körper belasten. Aus diesem Grund sollte ein Schutz vor Sonne und Hitze eingehalten werden.
- Bei tiefen Wassertemperaturen sollte der Aufenthalt im Wasser nicht zu lange dauern, da kaltes Wasser Kreislaufbeschwerden und Muskelkrämpfe auslösen kann.
- Boote dürfen niemals miteinander verbunden werden, was insbesondere auf Fliessgewässern gilt. Aneinandergebundene Boote verlieren ihre Manövrierfähigkeit, können an Hindernissen wie Brückenpfeilern hängen bleiben und in der Folge kentern.
- Auch Personen dürfen sich keinesfalls im oder am Boot festbinden. Gerät das Boot in Not, wird eine festgebundene Person unter Wasser gezogen und kann sich eventuell nicht mehr befreien.
- Die maximale Nutzlast der Boote darf nicht überschritten werden. Bei einer Überladung kann das Boot unter Umständen nicht mehr sicher gesteuert werden oder sinken.
- Vor dem Befahren einer unbekannten Strecke sollte diese vorab erkundet werden.
- Fliessende Gewässer dürfen ausschliesslich von Personen befahren werden, die über gute Schwimmkenntnisse verfügen.
Auch auf Gewässern gibt es Vorschriften
Vergleichbar mit dem Strassenverkehr gelten auch für die Schifffahrt Regeln, welche durch entsprechende Signale gekennzeichnet sind. Wer ein schwimmfähiges Gefährt auf einem Gewässer nutzt, hat diese Signale zu beachten. Dies setzt voraus, dass man die Signale kennt und sich im Vorfeld damit vertraut macht. Rechtsgrundlagen bilden das Binnenschifffahrtsgesetz (BSG), die Binnenschifffahrtsverordnung (BSV) sowie für den Bodensee die Bodensee-Schifffahrts-Ordnung (BSO).
Die wichtigsten Flusssignale sind bei der Schweizerischen Lebensrettungs-Gesellschaft (SLRG) zusammengestellt.
Spezifische Gewässer im Kanton St.Gallen
- Bodensee/Alter Rhein/Neuer Rhein: Auf dem Bodensee als internationalem Gewässer gilt die Bodensee-Schifffahrts-Ordnung (BSO). Diese ist gültig für den Bodensee samt Untersee, den Alten Rhein von der Brücke Rheineck-Gaissau bis zur Mündung in den Bodensee, den Neuen Rhein von der Brücke Hard-Fussach bis zur Mündung in den Bodensee sowie die Rheinstrecken zwischen Konstanz und der Strassenbrücke Schaffhausen-Feuerthalen. In diesen Abschnitten müssen Schwimmwesten einen Auftrieb von mindestens 100N aufweisen.
- Zürichsee/Walensee: Für den Zürichsee, den Walensee und den Linthkanal stehen sämtliche Bestimmungen und Gefahrenstellen in der App «Auf Kurs» zur Verfügung.
- Rhein: Es finden die allgemeinen Flussbestimmungen Anwendung.
- Linthkanal: Es gelten die allgemeinen Flussvorschriften. Für den Linthkanal existiert eine detaillierte Dokumentation für Fahrten mit Gummibooten, deren Durchsicht vor einer Fahrt dringend empfohlen wird. Zudem ist die App «Auf Kurs» auch für den Linthkanal nutzbar.
- Seen allgemein: Boote mit einer Länge von unter 2,5 Metern (worunter die meisten Gummiboote fallen) dürfen sich nur in der inneren Uferzone (0 bis 150 Meter) oder im Abstand von höchstens 150 Metern um sie begleitende Schiffe bewegen. Die Vorfahrtsregeln enthalten eine Ausweichpflicht, sodass mit einem Gummiboot grundsätzlich allen anderen Schiffen auszuweichen ist.
Die grösseren Seen im Kanton St.Gallen sind mit Sturmwarnungen ausgerüstet. Blinken die Warnlichter rund 40-mal pro Minute, kündigt sich starker Wind an. Bei etwa 90 Blinkzeichen pro Minute droht ein Sturm. In beiden Fällen muss mit dem Gummiboot unverzüglich das Ufer angesteuert und der Aufenthalt auf dem Wasser beendet werden.
Was tun, wenn…?
Wenn Kolleginnen oder Kollegen mit dem Gummiboot auf einem Fliessgewässer unterwegs sind, zum vereinbarten Zeitpunkt nicht am Ausstieg eintreffen, eine längere Wartezeit verstreicht und auch telefonisch kein Kontakt zustande kommt, sollte umgehend die Notrufnummer 117 angerufen werden. Dadurch kann unverzüglich eine Suche eingeleitet werden.
Wer aus dem Gummiboot fällt, worauf das Boot treiben geht, und sich selbst ans Ufer rettet, soll ebenfalls direkt die Nummer 117 wählen. Auf diese Weise ist bei der Auffindung eines leeren Gummiboots bekannt, dass keine Person vermisst wird.
Weitere Informationsquellen
Weiterführende Informationen stellen die Beratungsstelle für Unfallverhütung (BFU) unter «Gummiboot fahren – sicher böötlen auf dem Fluss» sowie die Schweizerische Lebensrettungs-Gesellschaft (SLRG) mit ihren Flussregeln bereit.
Quelle der Meldung: Kantonspolizei St. Gallen
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