Am Mittwoch (21.10.2026) hat der Bundesrat Verordnungen zur Erhöhung der Zivilschutzbestände verabschiedet. Das Gesetz tritt per 1. Januar 2027 in Kraft.
Bern, 21. Oktober 2026 — Das Parlament hat am 21. März 2025 eine Teilrevision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG) beschlossen, um die Bestände im Zivilschutz zu verbessern. Darin ist insbesondere verankert, dass zivildienstpflichtige Personen verpflichtet werden, einen Teil ihres Zivildienstes in einer Zivilschutzorganisation zu absolvieren. Die Umsetzung dieser Gesetzessanpassung verlangt Anpassungen mehrerer Verordnungen. Diese Änderungen weisen mehrheitlich organisatorischen sowie administrativen Charakter auf und betreffen in erster Linie die Kantone. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 21. Oktober 2026 diese Verordnungsanpassungen genehmigt und diese gemeinsam mit dem teilrevidierten BZG auf den 1. Januar 2027 in Kraft gesetzt.
Beim Zivilschutz sind die Bestände seit mehreren Jahren rückläufig. Die angestrebte Zielgrösse von 72’000 Zivilschutzangehörigen wird seit Jahren nicht erreicht: Per 1. Januar 2025 lag der Ist-Bestand bei nur 57’000 Zivilschutzangehörigen. Setzt sich der derzeitige Trend von rund 4’500 Neurekrutierten pro Jahr fort, fällt der Gesamtbestand bis 2030 auf circa 50’000 Zivilschutzangehörige. Ausreichende Bestände im Zivilschutz sind für die Bewältigung von Katastrophen, Notlagen und für den bewaffneten Konflikt von zentraler Bedeutung. Nur mit genügend Personal können die Kantone und Gemeinden ihre Bevölkerung adäquat schützen.
Zur Erhöhung der Bestände im Zivilschutz hat das Parlament im März 2025 die Teilrevision des BZG verabschiedet. Für die Umsetzung dieser Revision hat der Bundesrat deshalb die notwendigen Anpassungen der Zivilschutzverordnung, der Zivildienstverordnung, der Verordnung über die Datenbearbeitung im automatisierten Informationssystem des Zivildiensts, der Verordnung über militärische und andere Informationssysteme im VBS sowie der Verordnung über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen vorgenommen.
Zivildienst stützt den Zivilschutz
Mit den Anpassungen setzt der Bundesrat vor allem die im BZG vorgesehene Massnahme um, wonach Personen mit Zivildienstpflicht für den Zivilschutz aufgeboten werden, wenn ein Unterbestand nicht unter den Kantonen ausgeglichen werden kann. Der Einsatz in einer Zivilschutzorganisation erfolgt als Zivildiensteinsatz im Rahmen der Zivildienstpflicht. Die Zivilschutzorganisationen gelten im Zusammenhang mit diesen Dienstleistungen als Einsatzbetriebe des Zivildienstes.
Detaillierter geregelt werden insbesondere das Einsatzverfahren und die Rechte sowie Pflichten der Zivildienstpflichtigen, die Zivildienst in einer Zivilschutzorganisation leisten. Wie bei den Schutzdienstpflichtigen werden bei der Zuweisung vorrangig der Wohnort und die Sprache der zivildienstpflichtigen Personen berücksichtigt.
Die Vorlage beinhaltet darüber hinaus Ausführungsbestimmungen zur Berechnung des Sollbestands, zum Ausgleich eines Unterbestands und zur Grundausbildung. So werden unter anderem die Kriterien für die Bestimmung des Soll-Bestandes definiert oder in welchen Fällen eine Verkürzung der Grundausbildung bei Personen möglich ist, die den Zivilschutz freiwillig leisten.
Die Vorlage tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
Quelle der Meldung: Der Schweizerische Bundesrat
Weitere Meldungen aus der Region
Weitere Meldungen aus Bern (letzte 12 Monate)
- Bern BE: Pharma muss künftig für Tox-Info-Suisse zahlen21.10.2026
- Bern BE: Vermummte greifen Polizei mit Pyro an18.10.2026
- Bern BE: Auto knallt in Eisenzaun, Vollsperrung nach Unfall15.10.2026
- Bern BE: Bundesrat kauft elektronische Angriffssysteme14.10.2026
- Bern BE: Schweizer Finanzplatz im Visier von Kriminellen14.10.2026
