Zürich: Ehemalige Gazprombank-Verantwortliche endgültig verurteilt

ZH 30.05.2026 · 18:29

Die Schuldsprüche gegen vier einstige Angestellte der Gazprombank (Schweiz) AG wegen mangelnder Sorgfalt bei Finanzgeschäften sind vom Bundesgericht bestätigt worden. Durch diesen Entscheid werden die Pflichten zur Sorgfalt von Finanzintermediären bei der Ermittlung von wirtschaftlich berechtigten Personen genauer definiert und der Kampf gegen die Geldwäscherei gestärkt.

Anklage durch die Staatsanwaltschaft
Am 2. November 2022 reichte die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich Anklage gegen vier frühere Angestellte der Gazprombank ein, unter denen sich auch der damalige CEO befand. Der Vorwurf lautete auf mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften nach Art. 305ter Abs. 1 StGB. Den Beschuldigten wurde zur Last gelegt, bei Konten von zwei Offshore-Firmen mit Sitz in Zypern beziehungsweise Panama die wirtschaftlich berechtigte Person nicht mit der gebotenen, den Umständen entsprechenden Sorgfalt ermittelt zu haben.

Die betroffenen Gesellschaften hatten der Bank gegenüber deklariert, dass ein russischer Cellist, der als enger Vertrauter des russischen Präsidenten gilt, der wirtschaftlich Berechtigte an den Vermögenswerten sei. Trotz deutlicher Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben gaben sich die Beschuldigten mit den Erklärungen zufrieden, ohne genügende zusätzliche Abklärungen vorzunehmen.

Urteile der verschiedenen Instanzen
Das Bezirksgericht Zürich verurteilte die vier beschuldigten ehemaligen Mitarbeiter der Gazprombank Schweiz am 27. März 2023 wegen mangelnder Sorgfalt bei Finanzgeschäften. Diese Schuldsprüche wurden anschliessend durch das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 13. Juni 2024 bestätigt. Inzwischen hat auch das Bundesgericht die Schuldsprüche in vollem Umfang bestätigt.

Präzisierung der Sorgfaltspflichten
In seinem Entscheid stellt das Bundesgericht klar, dass ein Finanzintermediär bei Zweifeln an der Richtigkeit von Angaben zu weiteren Abklärungen verpflichtet ist. Es sei nicht zulässig, sich einfach mit den Erklärungen der Kundschaft abzufinden. Zudem hielt das Bundesgericht fest, dass für eine Strafbarkeit kein Nachweis darüber vorliegen muss, dass letztlich eine unzutreffende wirtschaftlich berechtigte Person festgestellt wurde.

Reaktion der Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich begrüsst den Entscheid des Bundesgerichts. Die ordnungsgemässe Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Person stelle einen zentralen Pfeiler bei der Bekämpfung von Geldwäscherei dar. Das bundesgerichtliche Urteil setze somit ein bedeutendes Zeichen für den Schweizer Finanzplatz. Weitere Auskünfte werden von der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich nicht erteilt.

Quelle der Meldung: Oberstaatsanwaltschaft ZH

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  Redaktion Unfallmeldungen       30 Mai, 2026 18:29