Genf GE: Polizei-Einkesselung bei Demo war rechtmässig

GE 4.09.2026 · 10:11
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Am 14. Juni 2026 fand eine Demonstration statt. Das Departement für Institutionen beurteilt die Polizeieinkesselung als rechtmässig. Die Prüfungen dauern an.

Am 4. September 2026 hat das Departement für Institutionen und Digitales eine erste Bilanz veröffentlicht: Im Nachgang zur Demonstration vom 14. Juni 2026 sind 226 Verfahren eingeleitet worden. Gegenstand dieser Verfahren ist das Erfassen erkennungsdienstlicher Daten, die Massnahme zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung einschliesslich ihrer Verlängerung für strafrechtliche Ermittlungen oder eine Kombination beider Aspekte. Bezüglich der vorübergehenden Einkesselung im Zeitraum von 19:21 Uhr bis 21:29 Uhr ist das Departement in einer ersten Einschätzung zum Schluss gelangt, dass diese rechtmässig war. Die Abklärungen zu den übrigen Punkten werden weitergeführt.

Beim Departement für Institutionen und Digitales (DIN) wurden im Anschluss an die Demonstration vom 14. Juni 2026 insgesamt 226 Verfahren in Bezug auf die Polizeieinsätze hängig gemacht. Die Verfahren decken unterschiedliche Inhalte ab. Einige betreffen das Erfassen erkennungsdienstlicher Daten durch die Polizei, andere beziehen sich auf die ordnungspolitische Massnahme – insbesondere deren Anordnung sowie die Verlängerung für strafrechtliche Ermittlungen –, während weitere Verfahren beide Bereiche umfassen.

Die Zuständigkeit für die Prüfung liegt bei den jeweiligen Stellen: Die Polizeikommandantin ist für die Belange der erkennungsdienstlichen Daten zuständig, das Departement prüft die vorübergehende Einkesselung, und in bestimmten Konstellationen befassen sich beide Stellen damit. Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten der Staatsanwaltschaft, sofern Verfahren eine Strafanzeige gegen Polizeikräfte beinhalten. Gegen die in diesem Rahmen gefällten Entscheide kann bei den zuständigen Gerichtsbehörden Anfechtung erhoben werden, damit diese deren Inhalt auf seine Begründetheit überprüfen können.

Die vorübergehende Einkesselung zwischen 19:21 Uhr und 21:29 Uhr

Im Kontext dieser Verfahren hat das Departement eine Überprüfung der am 14. Juni 2026 von der Polizei angeordneten vorübergehenden Einkesselung vorgenommen. Die Gesamterhebung ist noch nicht abgeschlossen. So müssen unter anderem noch Angaben von Polizeiangehörigen eingeholt werden, die sich auf die Anhaltebedingungen sowie die individuelle Situation der betroffenen Personen beziehen. Zudem unterliegen Teile dieser Elemente dem Untersuchungsgeheimnis und verlangen die Zustimmung der Staatsanwaltschaft. Ein abschliessender Entscheid über sämtliche aufgeworfenen Punkte kann vom Departement deshalb derzeit noch nicht gefällt werden. Eine erste Einschätzung hat das Departement jedoch zum Grundsatz der Rechtmässigkeit der zwischen 19:21 Uhr und 21:29 Uhr durchgeführten Einkesselung sowie zu den massgebenden Rechtsgrundlagen abgegeben.

Die Massnahme erfolgte vor dem Hintergrund erheblicher Störungen der öffentlichen Ordnung. Nach dem Beginn der Demonstration um zirka 16:00 Uhr kam es im Verlauf des Umzugs zu mehreren Gewalttaten und Sachbeschädigungen. Um 18:21 Uhr, als die Situation ausser Kontrolle geraten war und sich die Gewaltanwendungen sowie Sachbeschädigungen häuften, entschied der Einsatzleiter, die Demonstration aufzulösen, um Personen zu schützen und den Straftaten ein Ende zu setzen.

Um 19:21 Uhr leitete die Polizei den Aufbau der vorübergehenden Einkesselung ein. Damit sollte verhindert werden, dass sich gewaltbereite Personen zerstreuen, zudem sollten Personenüberprüfungen durchgeführt, Verdächtige angehalten und beweiserhebliche Mittel für die Ermittlungen gesichert werden. Während der Einrichtung dieser Massnahme bestand für anwesende Personen die Möglichkeit, das Areal über den Skatepark Chateaubriand zu verlassen. Die Polizei rief die Anwesenden zudem mehrfach dazu auf, sich zu zerstreuen und das Parkgelände zu verlassen.

Eine als rechtmässig beurteilte Massnahme zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung

Das Departement vertritt die Ansicht, dass die vorübergehende Einkesselung im Zeitfenster von 19:21 Uhr bis 21:29 Uhr keine Freiheitsentziehung im Sinne von Artikel 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention darstellte. Es handelte sich um eine Massnahme zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, die ausserhalb des Strafprozessrechts lag und sich auf die anwendbaren Normen zum Schutz der öffentlichen Ordnung sowie auf das Polizeigesetz stützte.

Ebenfalls geht das Departement davon aus, dass die Massnahme von der zuständigen Behörde angeordnet wurde, sich auf eine ausreichende Rechtsgrundlage stützte und angesichts der Gegebenheiten verhältnismässig sowie geeignet war. Unter den vorherrschenden Umständen stellte sie das gelindeste Zwangsmittel dar, um die öffentliche Sicherheit und Ordnung wiederherzustellen sowie schwere Schäden an Personen oder Sachen abzuwenden. Folglich zieht das Departement das Fazit, dass die vorübergehende Einkesselung für diesen Zeitraum rechtmässig war.

Die Prüfung der Phase nach 21:30 Uhr wird fortgesetzt

Die vorliegende Beurteilung erstreckt sich nicht auf den gesamten Zeitraum der Massnahme. Ab 21:30 Uhr ist die Lage unter einem anderen rechtlichen Rahmen zu betrachten. Die Polizei zollte den Anwesenden ab diesem Zeitpunkt kein freies Abströmen mehr, und die Massnahme verfolgte auch Zwecke der strafrechtlichen Ermittlung, namentlich Identitätsprüfungen, Anhaltungen von Verdächtigen sowie die Sicherstellung von Beweisen.

Die Einhaltung der Garantien bezüglich der persönlichen Freiheit für diesen zeitlichen Abschnitt bedarf daher noch einer eingehenden Abklärung, insbesondere unter Berücksichtigung der konkreten Umstände der betroffenen Personen und der Ausgestaltung der Massnahme. Das Verfahren wird bezüglich der noch offenstehenden Punkte weitergeführt. Das Departement wird einen Gesamtentscheid fällen, sobald sämtliche erforderlichen Angaben vorliegen, und unter Vorbehalt der Kompetenzen der Staatsanwaltschaft.

Anträge bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten

Die Verfahren, welche die Erfassung und Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen Daten betreffen, fallen in die Zuständigkeit der Polizeikommandantin. Diese Begehren wurden ihr zur formellen Entscheidung überwiesen.

Das Departement hält fest, dass diese Mitteilung den aktuellen Stand der 226 eingeleiteten Verfahren nach der Demonstration vom 14. Juni 2026 wiedergibt. Sie stellt die erste Einschätzung bezüglich der Rechtmässigkeit der vorübergehenden Einkesselung zwischen 19:21 Uhr und 21:29 Uhr dar, ohne den noch ausstehenden Entscheiden zu den weiteren Verfahrenspunkten vorzugreifen. Aufgrund der laufenden Verfahren und zur Wahrung eines ordnungsgemässen Ablaufs macht das Departement derzeit keine Angaben zu Einzelfällen.

Quelle der Meldung: Departement für Institutionen und Digitales Kanton Genf

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  Redaktion Unfallmeldungen       4 September, 2026 10:11