Am Mittwoch (12.08.2026) hat der Bundesrat beschlossen, dass bei Temporeduktionen auf Hauptstrassen neu Gutachten gegen Ausweichverkehr nötig sind.
Der Bundesrat verschärft die Vorgaben für Temporeduktionen auf verkehrsorientierten Strassen. Künftig muss in einem Gutachten nachgewiesen werden, dass eine tiefere Höchstgeschwindigkeit nicht dazu führt, dass Verkehr in Wohnquartiere ausweicht. Die entsprechende Änderung der Signalisationsverordnung tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft.
Hintergrund ist eine vom Parlament überwiesene Motion, die strengere Regeln für Temporeduktionen auf Hauptverkehrsachsen verlangt. Der Bundesrat hatte dazu verschiedene Anpassungen in die Vernehmlassung geschickt.
Ausweichverkehr muss ausgeschlossen werden
Wer auf einer verkehrsorientierten Strasse eine Temporeduktion einführen möchte, muss künftig zusätzlich belegen, dass dadurch kein unerwünschter Ausweichverkehr auf siedlungsorientierte Strassen entsteht. Diese Ergänzung stiess in der Vernehmlassung auf breite Zustimmung.
Auch die Regeln für Tempo-30-Zonen werden angepasst. Auf verkehrsorientierten Strassen mit Tempo 30 soll grundsätzlich kein Rechtsvortritt gelten. Dadurch soll der Verkehrsfluss auf den Hauptachsen gewährleistet bleiben. Fussgängerstreifen können weiterhin eingerichtet werden, damit Fussgängerinnen und Fussgänger die Strasse sicher überqueren können.
Keine Pflicht für lärmarme Strassenbeläge
Nicht umgesetzt wird dagegen eine diskutierte Pflicht, lärmarme Strassenbeläge gegenüber Temporeduktionen zu priorisieren. Solche Beläge können Verkehrslärm wirkungsvoll reduzieren, verursachen jedoch höhere Kosten. Die vorgeschlagene Priorisierung war insbesondere bei Kantonen, Städten und Gemeinden umstritten.
Tempo 30 in Wohnquartieren bleibt einfacher möglich
Für siedlungsorientierte Strassen ändert sich nichts. Dort kann Tempo 30 weiterhin ohne Gutachten angeordnet werden. Diese vereinfachte Regelung gilt seit Anfang 2023.
Tempo 30 kann auf solchen Strassen auch zur Verbesserung der Lebensqualität eingeführt werden. Sicherheitsgründe oder der Schutz vor Umweltbelastungen sind dafür nicht zwingend erforderlich.
Die neuen Bestimmungen für verkehrsorientierte Strassen gelten ab dem 1. Oktober 2026.
Quelle der Meldung: Der Schweizerische Bundesrat
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